Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, und
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Das nennt man passives
Wahlrecht. Bei Gemeinderatswahlen können Parteien, mitgliedschaftlich
oder nicht mitgliedschaftlich organisierte
Wählervereinigungen Kanditatinnen und Kanditaten vorschlagen.
Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor
der Wahl eingereicht werden. Kandidatinnen
und
Kandidaten einer Partei oder einer Wählervereinigung
müssen in einer Delegierten– oder Mitglieder- bzw.
Anhängerversammlung gewählt worden sein.