Kommunalwahl 2004 (Link zur Startseite) in Karlsruhe am 7. Juni 2009
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Stimmverteilung


Bei den Kommunalwahlen hat der Wähler große Freiheiten bezüglich der Auswahl seiner Kandidatinnen und Kandidaten.

Jede(r) Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Diese Zahl ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Der Wähler kann es sich am Wahltag einfach machen und den Stimmzettel einer Liste unverändert und ohne Kennzeichnung in die Wahlurne werfen. Dann erhält jede(r) Bewerber/in auf der abgegebenen Liste eine Stimme. Der Wähler kann aber auch kumulieren oder panaschieren oder beides miteinander verbinden. Kumulieren heißt, dass der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann. Das Panaschieren gibt dem Wähler das Recht, Kandidaten verschiedener Listen zu seinem „Wunschgemeinderat“ zusammenzustellen.

Aber Vorsicht! Sie sollten stets aufpassen, dass Sie die Gesamtanzahl der Stimmen nicht überschreiten. Sie können weniger Stimmen abgeben, als Ihnen zustehen. Aber schon ein Kreuzchen zuviel macht Ihre gesamte Stimmabgabe ungültig.


Ermittlung der Sitzverteilung
Bei der Sitzverteilung wird im Gegensatz zur Bundestagswahl (Sainte-Lague) bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg nach wie vor das sogenannte d‘Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt. Für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl bedeutet dies, dass die Stimmen für alle Bewerber einer Liste (auch die panaschierten ) zusammengezählt werden. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet nach d‘Hondt über die Zahl der Sitze.

Beispiel:
In der Gemeinde sind 3 Wahlvorschläge zugelassen. Es sind 12 Sitze zu vergeben. Die Stimmenzahlen der Listen werden jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt (§ 25 Abs. 1 KomWG). Auf die höchsten Teilungszahlen entfallen bis zur Ausschöpfung der 12 Sitze die Plätze für die einzelnen Listen (s. Klammerzahlen):

Liste A Liste B Liste C
erhaltene Stimmen 9000 5000 4000
geteilt durch 1 9000 (1) 5000 (2) 4000 (4)
geteilt durch 2 4500 (3) 2500 (6) 2000 (8)
geteilt durch 3 3000 (5) 1666 (10) 1333 (12)
geteilt durch 4 2250 (7) 1250 1000
geteilt durch 5 1800 (9) 1000 800
geteilt durch 6 1500 (11) 833 666

Nach diesem Rechenbeispiel erhält also die Liste A 6 Sitze, die Listen B und C jeweils 3 Sitze, obwohl Liste B 1000 Stimmen mehr erhalten hat als Liste C. Dabei kann es vorkommen, dass ein Bewerber auf der Liste A nicht mehr berücksichtigt wird, obwohl er absolut mehr Stimmen erhielt als ein gewählter Bewerber der Liste B oder C.

 
 
 
     
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