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Wahl-ABC zur Gemeinderatswahl
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Aktives Wahlrecht
Das Recht, bei Wahlen seine Stimme abzugeben. Wahlberechtigt sind alle Bürger, d.h. alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Stadtgebiet ihre Hauptwohnung haben. Bei einer Rückkehr zur früheren Hauptwohnung innerhalb von drei Jahren entfällt diese Frist. |
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Amtszeit Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt 5 Jahre. |
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Der Oberbürgermeister gibt spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag den Zeitpunkt für die Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte öffentlich bekannt. Neben der Zahl der zu wählenden Mitglieder dieser Gremien enthält die Bekanntmachung die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht sein müssen. >>> Wahlvorschläge |
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Auszählung der Stimmen Erfolgt durch die Wahlvorstände der einzelnen Wahlbezirke nach Schließung der Wahllokale am Wahlabend bzw. am Tag nach der Wahl. >>> Wahlergebnisse |
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| B |
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Bewerberinnen/Bewerber Die Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat werden in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder einer Vertreterversammlung der Parteien oder Wählervereinigungen im Wahlgebiet in geheimer Wahl gewählt. Gleichzeitig wird auch die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag in geheimer Wahl festgelegt. |
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Briefwahl Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht an der Wahl in ihrem Wahlbezirk teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihren bzw. ihre Stimmzettel bereits vor dem Wahltag brieflich abzugeben. Hierzu ist ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erforderlich. Die Unterlagen für die Briefwahl können bis zum zweiten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich, nicht jedoch telefonisch, beim Wahlamt beantragt werden. Die Voraussetzungen sind auf dem der Wahlbenachrichtigungskarte beigefügten Antrag vermerkt. |
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D'Hondt'sches Höchstzahlverfahren Die bei der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugeteilt. Hierbei wird das nach dem Mathematiker d'Hondt benannte Verfahren angewendet. Die von den einzelnen Wahlvorschlägen erreichten Gesamtstimmenzahlen werden dabei der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und die ermittelten Ergebnisse so oft der Größe nach ausgesondert (Höchstzahlen), als Sitze zu vergeben sind. |
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| E |
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Ehrenamt Wird von denjenigen Wahlberechtigten ausgeübt, die in den Wahlvorständen der Wahlbezirke für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl und die korrekte Auszählung der Stimmen sorgen. |
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Einreichung der Wahlvorschläge >>> Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
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Ersatzleute Bewerberinnen und Bewerber, denen aufgrund ihrer Stimmenzahl kein Sitz im Gemeinderat oder einem Ortschaftsrat zugeteilt werden konnte, sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute ihres Wahlvorschlages für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied ausscheidet. |
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| G |
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Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen der Gemeinderatswahl sind die jeweils gültigen Fassungen:
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Kommunalwahlordnung (KomWO)
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| H |
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Hilfsperson Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und/oder in den Wahlumschlag zu legen, können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Stimmabgabe eines anderen erlangt hat. |
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| K |
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Kumulieren Möglichkeit der Wählerinnen/Wähler, einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen zu geben (Stimmenhäufung). >>> Stimmabgabe |
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| P |
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Passives Wahlrecht Das Recht, sich als Bewerberin oder Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat zur Wahl zu stellen. Wählbar ist jede(r) Wahlberechtigte, es sei denn, sie/er hat durch Richterspruch ihre/seine Wählbarkeit verloren oder ist sonst vom Wahlrecht ausgeschlossen. |
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Panaschieren Die bei Gemeinderatswahlen bestehende Möglichkeit, Bewerberinnen/Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen auf den von der Wählerin/dem Wähler jeweils bevorzugten Wahlvorschlag zu übernehmen. |
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Parteien Die Parteien sind Träger der politischen Willensbildung und als solche vorrangig dazu berufen, Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Gemeinderat aufzustellen. >>> Bewerber(innen) >>> Wahlvorschläge |
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Positive Kennzeichnungspflicht Nehmen die Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe Veränderungen ihres Stimmzettels vor, so müssen sie beachten, dass nur diejenigen Bewerberinnen/Bewerber eine oder bis zu drei Stimmen erhalten, die entsprechend gekennzeichnet wurden. Das Streichen von Bewerberinnen bzw. Bewerbern gilt nicht als positive Kennzeichnung der verbliebenen Bewerberinnen/Bewerber. Dadurch kann es vorkommen, dass die Wahlberechtigten die ihnen zustehende Gesamtstimmenzahl nicht ausnutzen und Stimmen verschenken.
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| S |
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Sitzverteilung Die Verteilung der Sitze des Gemeinderats richtet sich nach den von den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen erreichten Stimmenzahlen. Maßgebend für die Zuteilung auf die Wahlvorschläge ist das >>> d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren |
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Stimmabgabe Die Wahlberechtigten können bei der Gemeinderatswahl entweder den Stimmzettel des von ihnen bevorzugten Wahlvorschlags unverändert abgeben oder aber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Kennzeichnungen bzw. Veränderungen vornehmen. Im ersteren Fall erhält jede Bewerberin/jeder Bewerber, die/der auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, eine Stimme. Bei Veränderungen eines oder mehrerer Stimmzettel ist so vorzugehen, dass Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens und der Bewerbernummer oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden. Bewerberinnen/Bewerber, die zwei oder drei Stimmen bekommen sollen, werden durch die Ziffern "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens in einer der freien Zeilen oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt gekennzeichnet. |
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Stimmzettel Die Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlvorschlag ist auf einem Stimmzettel abgedruckt, der u.a. Namen, Vornamen und Bewerbernummer der Kandidatinnen und Kandidaten enthält. Die Stimmzettel sämtlicher Wahlvorschläge sind so zusammengefasst, dass sie im Bedarfsfall getrennt werden können. Im Gegensatz zu sonstigen Wahlen werden die Stimmzettel bei der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl spätestens einen Tag vor der Wahl allen Wahlberechtigten zugesandt.
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Unionsbürger Auch die hier wohnenden Staatsangehörigen der übrigen Migliedstaaten der Europäischen Union sind bei der Gemeinde wahlberechtigt. |
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| W |
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Wahlbenachrichtigungskarte >>> Aktives Wahlrecht >>> Briefwahl |
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Wahlberechtigte >>> Aktives Wahlrecht |
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Wahlergebnisse Am Wahlabend der Gemeinderatswahl ermitteln die Wahlvorstände lediglich die Anzahl der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmzettel. Die Feinauszählung der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen kann erst am Tag nach der Wahl vorgenommen werden. Diese Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlvorstände mittels Erfassung am PC. Das im Rathaus installierte Wahlzentrum informiert laufend über den Stand der Auszählung. |
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Wahllokal (Wahlraum) Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude, in dem am Wahlsonntag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Wahlbezirk wird ein Wahlraum eingerichtet. In einem Wahllokal können deshalb mehrere Wahlräume (Wahlbezirke) eingerichtet sein. |
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Wahlorgane Zur Durchführung der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl müssen Wahlorgane eingesetzt werden. Wahlorgane sind:
- der Gemeindewahlausschuss,
- ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. |
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Wahlsystem Der Gesetzgeber sieht für die Wahl der Gemeinderäte in Baden-Württemberg sowohl Mehrheitswahl als auch Verhältniswahl vor. Bei der Verhältniswahl stehen mindestens zwei Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen zur Wahl. Die Sitzverteilung richtet sich nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen unter Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens. Eine Besonderheit des Wahlsystems liegt darin, dass die Wählerinnen und Wähler durch die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen eine individuelle "Wunschliste" zusammenstellen können (Panaschieren). Auch durch die Möglichkeit der Stimmenhäufung von bis zu drei Stimmen je Bewerberin/Bewerber (Kumulieren) erhält das System für die Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte einen starken Akzent hin zur Persönlichkeitswahl. |
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Wahlvorschläge Wahlvorschläge müssen je nach Größe der Stadt von unterschiedlich vielen Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bei über 10.000 - 50.000 Einwohnern von 50 Wahlberechtigten, bei bis zu 100.000 Einwohnern von 100 Wahlberechtigten, bei bis zu 200.000 Einwohnern von 150 Wahlberechtigten und bei über 200.000 Einwohnern von 250 Wahlberechtigten.
Diese Vorschriften gelten nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag, im Gemeinderat oder im jeweiligen Ortschaftsrat schon vertreten sind. Sie gilt auch nicht für mitgliedschaftlich oder nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, wenn diese in dem zu wählenden Organ schon vertreten sind und die Gewählten den Wahlvorschlag mehrheitlich unterschrieben haben. Jedem Wahlvorschlag muss eine schriftliche Erklärung der Bewerberinnen/Bewerber beigefügt sein, mit der diese der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt haben. Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge wird vom Gemeindewahlausschuss geprüft. Dieser beschließt auch ihre Zulassung. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Oberbürgermeister spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemacht. |
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Wahlzeit Die Wahllokale sind am 7. Juni 2009 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet. |
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Wählervereinigung Wahlvorschläge für den Gemeinderat können auch von Wählervereinigungen eingereicht werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Wählervereinigungen. Während mitgliedschaftliche Wählervereinigungen eine Satzung besitzen, in der die einzelnen Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt sind, ist eine nichtmitgliedschaftliche Wählervereinigung ein loser Zusammenschluss Gleichgesinnter zur Erreichung gemeinsamer politischer Ziele. |
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Wählerverzeichnis Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In die Wählerverzeichnisse werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
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