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Bei den Kommunalwahlen hat der Wähler große
Freiheiten bezüglich der Auswahl seiner Kandidatinnen
und Kandidaten.
Jede(r) Wahlberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinderat
zu vergeben sind. Diese Zahl ist abhängig von
der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt/Gemeinde.
Der Wähler kann es sich am Wahltag einfach machen
und den Stimmzettel
einer Liste unverändert und ohne Kennzeichnung
in die Wahlurne werfen. Dann erhält jede(r) Bewerber/in
auf der abgegebenen Liste eine Stimme. Der Wähler
kann aber auch kumulieren
oder panaschieren
oder beides miteinander verbinden. Kumulieren
heißt, dass der Wähler einem Bewerber bis zu drei
Stimmen geben kann. Das Panaschieren gibt dem
Wähler das Recht, Kandidaten verschiedener Listen
zu seinem „Wunschgemeinderat“ zusammenzustellen.
Üben Sie doch einfach mal!
Aber Vorsicht! Sie sollten stets aufpassen, dass Sie die Gesamtanzahl der Stimmen nicht überschreiten. Sie können weniger Stimmen abgeben, als Ihnen zustehen. Aber schon ein Kreuzchen zuviel macht Ihre gesamte Stimmabgabe ungültig.
Ermittlung der Sitzverteilung Bei der Sitzverteilung wird im Gegensatz zur Bundestagswahl (Sainte-Lague) bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg nach wie vor das sogenannte d‘Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt. Für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl bedeutet dies, dass die Stimmen für alle Bewerber einer Liste (auch die panaschierten ) zusammengezählt werden. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet nach d‘Hondt über die Zahl der Sitze.
Beispiel:
In der Gemeinde sind 3 Wahlvorschläge zugelassen. Es sind 12 Sitze zu vergeben. Die Stimmenzahlen der Listen werden jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt (§ 25 Abs. 1 KomWG). Auf die höchsten Teilungszahlen entfallen bis zur Ausschöpfung der 12 Sitze die Plätze für die einzelnen Listen (s. Klammerzahlen):
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Liste A |
Liste B |
Liste C |
| erhaltene Stimmen |
9000 |
5000 |
4000 |
| geteilt durch 1 |
9000 (1) |
5000 (2) |
4000 (4) |
| geteilt durch 2 |
4500 (3) |
2500 (6) |
2000 (8) |
| geteilt durch 3 |
3000 (5) |
1666 (10) |
1333 (12) |
| geteilt durch 4 |
2250 (7) |
1250 |
1000 |
| geteilt durch 5 |
1800 (9) |
1000 |
800 |
| geteilt durch 6 |
1500 (11) |
833 |
666 |
Nach diesem Rechenbeispiel erhält also die Liste A 6 Sitze, die Listen B und C jeweils 3 Sitze, obwohl Liste B 1000 Stimmen mehr erhalten hat als Liste C. Dabei kann es vorkommen, dass ein Bewerber auf der Liste A nicht mehr berücksichtigt wird, obwohl er absolut mehr Stimmen erhielt als ein gewählter Bewerber der Liste B oder C.
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